Raus aus dem Alltag und rein ins Boot!

Mietbedingungen

Mietbedingungen Boote über 8 PS

  1. Geltung
    Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Mietbedingungen der Tauscheck Bootswerft GmbH. Der Mieter anerkennt die Mietbedingungen mit seiner auf der Vorderseite gesetzten Unterschrift und Entgegennahme des gemieteten Gegenstandes.
  2. Mietdauer
    Die Miete beginnt und endet mit der auf dem Vertrag angegebenen Datum und Zeit. Bei Reservierungen gilt als Mietantritt die durch die Reservierung vereinbarte Zeit.
  3. Mietpreis
    Es gelten die Preise der bei der Anmeldung jeweils gültigen Preisliste. Der Mieter haftet für alle in Zusammenhang mit der Nutzung des Bootes durch den Mieter anfallenden Bußgelder und Strafen für Verkehrsübertretungen. Der Mieter anerkennt, dass der Benzinverbrauch während der Mietdauer kein Bestandteil des Mietpreises ist und vollumfänglich zulasten des Mieters geht.
  4. Reservierung, Übergabe und Stornierung
    Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Bootstypen. Das Boot ist spätestens 1 Stunde nach Mietbeginn zu übernehmen, später ist die Tauscheck Bootswerft GmbH nicht mehr an die Reservierung gebunden.
    Bei Annullationen bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietantritt ist eine Stornogebühr von CHF 70.– geschuldet, danach beträgt die Annullationskosten-Beteiligung 50 % des Mietpreises.
  5. Kaution / Haftung für Schaden
    Beim Mietantritt hinterlegt der Mieter für Boote über 8PS eine Kaution von CHF 1’000.–. Dieser Betrag entspricht dem Selbstbehalt der für das Boot abgeschlossenen Kaskoversicherung.
    Bei Beschädigungen haftet der Mieter für den Selbstbehalt sowie für Schäden, welche der Versicherer ablehnt, z.B. bei Grobfahrlässigkeit. Für jegliche Art von Schäden ist trotz Versicherung und Kaution in erster Linie der Mieter haftbar. Bei einem allfälligen Schadenfall wird die Kaution erst nach der Schadenserledigung abgerechnet. Bei Nichtbefolgen der Vorschriften und Anweisungen des Personals insbesondere das Fahren in der Uferzone und bei Aarefahrten wird die Kaution ebenfalls einbehalten.
  6. Übernahme des Bootes
    Der Mieter übernimmt das Boot zur vereinbarten Zeit und ist besorgt, dass er ordnungsgemäß über die Handhabung des Bootes durch den Vermieter oder eine von diesem bezeichneten Person orientiert wird. Der Mieter prüft das Boot auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, das Boot in einem guten Zustand übernommen zu haben. Er erklärt sich einverstanden, für durch ihn verursachte Schäden die volle Haftung zu übernehmen, auch wenn diese erst nach dem Verlassen des Mietobjektes entdeckt werden. Eine Beschädigung des Bootes ist dem Vermieter sofort nach Entdeckung anzuzeigen.
  7. Rückgabe des Bootes
    Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Boot zur vereinbarten Zeit und in einem sauberen und gereinigten Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Allfällig notwendige Reinigungsarbeiten werden durch die Werft ausgeführt und mit CHF 90.– pro Stunde dem Mieter verrechnet.
  8. Pflichten des Mieters
    a) Der Mieter/Bootsführer ist im Besitze des notwendigen gültigen Führerausweises.
    b) Der Mieter hat Kenntnis über die am Thunersee geltenden Vorschriften, namentlich bezüglich der Uferzone (reduzierte Fahrgeschwindigkeit).
    c) Bei Nichtkenntnissen der schweizerischen Rechtverhältnisse verpflichtet sich der Mieter, die Bestimmungen aus der Publikation “gute Fahrt”, welche auch beim Vermieter erhältlich sind, durchzulesen und sich danach zu richten.
    d) Der Mieter ist verpflichtet, das Boot im ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten. Er haftet dafür, dass nur zur Bootsführung berechtigte Personen das Boot bedienen.
    e) Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen oder Reparaturen an dem Boot selber durchzuführen. Sofern ein Mangel am Boot auftreten sollte, ist dieser dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
    f) Dem Mieter ist es verboten, Haustiere jeglicher Art auf dem Boot mitzuführen.
    g) Hält sich der Mieter nicht an unsere Weisungen, hat das einen sofortigen Mietabbruch ohne Anrecht auf Rückerstattung des Mietpreises und der Kaution zur Folge.
  9. Pflichten des Vermieters
    Der Vermieter garantiert dem Mieter eine einwandfreie Funktion des Bootes bei der Übergabe. Allfällige Mängel sind vom Vermieter zu beheben oder er hat dem Mieter ein gleichwertiges oder gleichartiges Boot zur Verfügung zu stellen. Ist er dazu nicht imstande, so hat der Mieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
    Der Vermieter haftet für Mängelfolgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  10. Rechtspflege
    Für Rechtsstreite aus diesem Mietverhältnis gilt der Gerichtsstand Thun; es kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.

Mietbedingungen Boote bis 8 PS

  1. Geltung
    Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Mietbedingungen der Tauscheck Bootswerft GmbH. Der Mieter
    anerkennt die Mietbedingungen mit seiner auf der Vorderseite gesetzten Unterschrift und Entgegennahme des gemieteten
    Gegenstandes.
  2. Mietdauer
    Die Miete beginnt und endet mit der auf dem Vertrag angegebenen Datum und Zeit. Bei Reservierungen gilt als Mietantritt die durch die Reservierung vereinbarte Zeit.
  3. Mietpreis
    Es gelten die Preise der bei der Anmeldung jeweils gültigen Preisliste. Der Mieter haftet für alle in Zusammenhang mit der Nutzung
    des Bootes durch den Mieter anfallenden Bußgelder und Strafen für Verkehrsübertretungen.
  4. Reservierung, Übergabe und Stornierung
    Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Bootstypen. Das Boot ist spätestens 1 Stunde nach Mietbeginn zu
    übernehmen, später ist die Tauscheck Bootswerft GmbH nicht mehr an die Reservierung gebunden.
    Bei Annullationen bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietantritt ist eine Stornogebühr von CHF 70.– geschuldet, danach beträgt
    die Annullationskosten-Beteiligung 50 % des Mietpreises.
  5. Haftung für Schaden
    Der Mieter haftet vollumfänglich für die von Ihm verursachten Schäden. Im Schadenfall wird die Kaution zurückbehalten. Bei
    Nichtbefolgen der Vorschriften und Anweisungen des Personals insbesondere das Fahren in der Uferzone und bei
    Aarefahrten wird die Kaution ebenfalls einbehalten.
  6. Übernahme des Bootes
    Der Mieter übernimmt das Boot zur vereinbarten Zeit und ist besorgt, dass er ordnungsgemäß über die Handhabung des Bootes
    durch den Vermieter oder eine von diesem bezeichnete Person orientiert wird. Der Mieter prüft das Boot auf seine
    ordnungsgemäße Beschaffenheit. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, das Boot in einem guten Zustand übernommen zu
    haben. Er erklärt sich einverstanden, für durch ihn verursachte Schäden die volle Haftung zu übernehmen, auch wenn diese erst
    nach dem Verlassen des Mietobjektes entdeckt werden. Eine Beschädigung des Bootes ist dem Vermieter sofort nach Entdeckung
    anzuzeigen.
  7. Rückgabe des Bootes
    Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Boot zur vereinbarten Zeit und in einem sauberen und gereinigten Zustand an den
    Vermieter zurückzugeben. Allfällig notwendige Reinigungsarbeiten werden durch die Werft ausgeführt und mit CHF 90.– pro
    Stunde dem Mieter verrechnet.
  8. Pflichten des Mieters
    a) Das Mindestalter des Mieters/Bootsführers ist 18 Jahre.
    b) Der Mieter hat Kenntnis über die am Thunersee geltenden Vorschriften, namentlich bezüglich der Uferzone (reduzierte
    Fahrgeschwindigkeit).
    c) Bei Nichtkenntnissen der schweizerischen Rechtverhältnisse verpflichtet sich der Mieter, die Bestimmungen aus der
    Publikation “gute Fahrt”, welche auch beim Vermieter erhältlich sind, durchzulesen und sich danach zu richten.
    d) Der Mieter ist verpflichtet, das Boot im ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten. Er haftet dafür, dass nur
    zur Bootsführung berechtigte Personen das Boot bedienen.
    e) Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen oder Reparaturen an dem Boot selber durchzuführen. Sofern ein Mangel am
    Boot auftreten sollte, ist dieser dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
    f) Dem Mieter ist es verboten, Haustiere jeglicher Art auf dem Boot mitzuführen.
    g) Hält sich der Mieter nicht an unsere Weisungen, hat das einen sofortigen Mietabbruch ohne Anrecht auf Rückerstattung des
    Mietpreises und Kaution zur Folge.
  9. Pflichten des Vermieters
    Der Vermieter garantiert dem Mieter eine einwandfreie Funktion des Bootes bei der Übergabe. Allfällige Mängel sind vom Vermieter
    zu beheben oder er hat dem Mieter ein gleichwertiges oder gleichartiges Boot zur Verfügung zu stellen. Ist er dazu nicht imstande,
    so hat der Mieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
    Der Vermieter haftet für Mängelfolgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  10. Rechtspflege
    Für Rechtsstreite aus diesem Mietverhältnis gilt der Gerichtsstand Thun; es kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.